Förderung für Solaranlagen und Stromspeicher

Profitieren Sie von Förderprogrammen und sparen Sie Kosten bei Ihrer Solaranlage. Welche Fördermöglichkeiten für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher in den Bundesländern möglich sind, stellen wir im Überblick vor.

KfW Programm Erneuerbare Energien Standard (270)

Wo wird gefördert? 
keine Eingrenzung

Wer ist antragsberechtigt? 
natürliche Personen; private und öffentliche Unternehmen; Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen, Zweckverbände; freiberuflich Tätige

Was wird gefördert?
Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, die die Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien erfüllen, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen: Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen, Batteriespeicher

Förderhöhe:
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziert werden. 
Den individuellen Zinssatz ermittelt die Bank abhängig vom Standorts, wirtschaftlichen Verhältnissen und der Qualität der Sicherheiten.

Art der Förderung:
Finanzierung

Fristende für Förderanträge:
nicht bekannt

Bedingungen:
KfW gewährt die Kredite ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen). Antragsteller stellt den Förderantrag bei einem Kreditinstitut seiner Wahl vor Beginn der Vorhabens.
Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller müssen einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen und/oder verkaufen.

SAB Förderung von Stromspeichern - Förderung von Stromspeichern mit/ohne Ladestation

Aktuell fördert Sachsen keine Stromspeicher.

Speicherförderprogramm des Landes Sachsen-Anhalt

Hinweis: Das Energieministerium Sachsen-Anhalt hat das Landesförderprogramm „Sachsen-Anhalt SPEICHERT“ vorzeitig eingestellt. Grund ist die Entscheidung der Bundesregierung, Investitionen in PV-Anlagen und Batteriespeicher über den Wegfall der Mehrwertsteuer zu begünstigen.

Gestellten Anträge aus dem Jahr 2022 wird die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) kurzfristig abarbeiten, neue Anträge können nicht mehr eingereicht werden.

Weitere Informationen

Speicherförderung Berlin

Hinweis: Seit dem 31.08.2022 können keine Zuschüsse mehr im Rahmen des Förderprogrammes „Energiespeicher plus“ beantragt werden. Das neue Förderprogramm heißt „SolarPLUS“

Wo wird gefördert? 
Berlin

Wer ist antragsberechtigt? 
Immobilieneigentümer, Mieter, Wohnungseigentümergemeinschaften

Was wird gefördert?
Anschaffung und Inbetriebnahme von Solarenergiespeichern für Ein- und Zweifamilienhäusern, sowie Mehrfamilienhäuser und Gewerbe.
Gefördert werden auch Dachgutachten, Machbarkeitsstudien, Zähler- und Messkonzepte und die steuerliche Erstberatung in Verbindung mit einer neuen PV-Anlage. 

Förderhöhe:
Der Kauf von Stromspeichern für Ein- und Zweifamilienhäuser werden mit maximal 15.000 Euro gefördert (300€ je kWh), für Mehrfamilienhäuser und Gewerbe werden anteilig maximal 30.000 Euro gefördert.
Eine Förderung ist auch bei Pacht-, Miet- oder Leasingmodellen möglich.

Art der Förderung:
nicht rückzahlbarer Zuschuss

Fristende für Förderanträge:
nicht bekannt

Bedingungen:
Das Speichersystem muss netzdienlich sein.
Die Nutzungsdauer und Zweckbindungsfrist müssen mindestens drei Jahre betragen.

Speicherförderung in Brandenburg

Hinweis: Der Brandenburger Haushalt 2021 ist von den Auswirkungen der Pandemie geprägt und lässt aufgrund notwendiger Einschnitte keine weitere Fortführung des Kleinspeicher-Programms zu. Für 2022 und 2023 gibt es aktuell kein Förderprogramm.

Einspeisevergütung für Solaranlagen

Die Einspeisevergütung wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt und fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Betreibern von Solaranlagen wird demnach eine Vergütung gezahlt, wenn diese den Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen.
Die Vergütungen werden durch den Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt und gelten dann für 20 Jahre plus die Restmonate des Inbetriebnahmejahres.
EEG Reform zum 29.07.2022: Anlagen­betreiber erhalten jetzt mehr Geld für den erzeugten Strom, den sie ins öffent­liche Netz einspeisen (für Neuanlagen ab Inbetriebnahme 30.07.2022). Das betrifft sowohl Volleinspeiseanlagen als auch Anlagen mit Eigenversorgung. Der hier abgebildeten Vergütungssätze gelten für Anlagen bis zu 10 kWp Leistung.
Neu ist, mit dem Flexi-Modell können sich Anlageneigentümer vor jedem Kalenderjahr (jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres) neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil selbst nutzen wollen. Diese Neuerungen gelten vorbehaltlich der Freigabe durch die EU-Kommission.

  • ab 1. März 2022: 6,63 Ct/kWh
  • ab 1. April 2022: 6,53 Ct/kWh
  • ab 1. Mai 2022: 6,43 Ct/kWh
  • ab 1. Juni 2022: 6,34 Ct/kWh
  • ab 1. Juli 2022: 6,24 Ct/kWh
  • ab 30.Juli.2022: 8,20 Ct/kWh* bzw. 13,00 Ct/kWh**
  • ab 1. August 2022: 8,20 Ct/kWh* bzw. 13,00 Ct/kWh**
  • ab 1. September 2022: 8,20 Ct/kWh* bzw. 13,00 Ct/kWh**
  • ab 1. Oktober 2022: 8,20 Ct/kWh* bzw. 13,00 Ct/kWh**
  • ab 1. November 2022: 8,20 Ct/kWh* bzw. 13,00 Ct/kWh**
  • ab 1. Dezember 2022: 8,20 Ct/kWh* bzw. 13,00 Ct/kWh**
  • ab Januar 2023 bis Januar 2024: 8,20 Cent/kWh* bzw. 13,00 Cent/kWh**

*Anlage mit Eigenversorgung
**Volleinspeiseanlage