Wo wird gefördert?
keine Eingrenzung
Wer ist antragsberechtigt?
natürliche Personen; private und öffentliche Unternehmen; Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen, Zweckverbände; freiberuflich Tätige
Was wird gefördert?
Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, die die Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien erfüllen, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen: Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen, Batteriespeicher
Förderhöhe:
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziert werden.
Den individuellen Zinssatz ermittelt die Bank abhängig vom Standorts, wirtschaftlichen Verhältnissen und der Qualität der Sicherheiten.
Art der Förderung:
Finanzierung
Fristende für Förderanträge:
nicht bekannt
Bedingungen:
KfW gewährt die Kredite ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen). Antragsteller stellt den Förderantrag bei einem Kreditinstitut seiner Wahl vor Beginn der Vorhabens.
Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller müssen einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen und/oder verkaufen.
DOWNLOAD:
Merkblatt KfW Förderung
Internetseite:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Energie-Umwelt/Förderprodukte/Erneuerbare-Energien-Standard-(270)/
Wo wird gefördert?
Sachsen
Wer ist antragsberechtigt?
Eigentümer, Pächter, Mieter in Sachsen, Privathaushalte, Firmen
Was wird gefördert?
Gefördert werden investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Stromspeicher und Kombinationen dieser mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Ladestation).
Entsprechend werden folgende vier Vorhabenarten gefördert: Konventioneller Stromspeicher (ohne Ladestation), Konventioneller Stromspeicher mit Ladestation, Modellvorhaben (ohne Ladestation), Modellvorhaben mit Ladestation
Förderhöhe:
1.000 EUR (Sockelbetrag)* + pro kWh** Nutzkapazität 200 EUR (Leistungsbetrag)
Höchstbetrag max. 50.000€
* Bei Nachrüstsätzen wird kein Sockelbetrag gewährt.
** Die Nutzkapazität ist auf eine Nachkommastelle zu runden.
Zuwendungen Ladestation:
Ladepunkt AC (Wechselstrom): 400 EUR pro Ladepunkt
Ladepunkt DC (Gleichstrom): 1.500 EUR pro Ladepunkt
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung für den Stromspeicher und ggf. die Ladestation insgesamt mindestens 1.400 EUR beträgt.
Art der Förderung:
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Fristende für Förderanträge:
ab dem
12.12.2019 keine Antragsstellung für Bleispeicher mehr möglich, jedoch für
Lithium-Ionen-Technologien
Bedingungen:
keine Finanzierung aus anderen Förderprogrammen (z.B. KfW), Einspeisebegrenzung von 50% am Netzeinspeisepunkt, Speicherkapazität min. 2kWh, Ladestation (AC) E-Fahrzeug min. 4kW Leistung, Ladestation (DC) E-Fahrzeug min. 10kW Leistung
DOWNLOAD:
Merkblatt SAB Förderung
Hinweis:
Das Förderbudget für das Jahr 2020 ist auf Grund der hohen Resonanz mit den bereits vorliegenden Anträgen vollständig ausgeschöpft.
Über die Anträge, die nicht mehr für das Jahr 2020 berücksichtigt werden können, wird im Rahmen der für 2021 erneut zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Bereits vorliegende Anträge bleiben insofern weiterhin bestehen.
Wo wird gefördert?
Sachsen-Anhalt
Wer ist antragsberechtigt?
natürliche Personen, Unternehmen und Mieterstromprojekte
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Beschaffung und Errichtung eines Stromspeichers, der mit Strom aus neu zu errichtenden Photovoltaikanlagen auf Dachflächen betrieben wird.
Photovoltaikanlage bis zu einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp, Photovoltaikanlage gemäß Mieterstrommodelle bis zu einer installierten Leistung von 100 kWp
Förderhöhe:
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 5.000 Euro je Vorhaben.
Die Installation eines Ladepunktes für Elektrofahrzeuge mit einer Ladeleistung von mindestens 3,7 Kilowatt wird zusätzlich mit einem einmaligen Bonus von bis zu 1.000 Euro gefördert.
Art der Förderung:
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Fristende für Förderanträge:
Stichtage für die Antragstellung sind der 18.10.2019, 31.03.2020, und 31.03.2021.
Sofern das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschreitet, wird anhand der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge entschieden.
Bedingungen:
mind. 10 Jahre Zeitwertersatzgarantie für Batterien, 5 Jahre Zweckbindung, Eigenverbrauchsanteil des Jahresverbrauchs (Autarkiegrad) muss bei mindestens 50 % liegen, Verhältnis von Nennleistung der Photovoltaikanlage zur nutzbaren Speicherkapazität muss mindestens 1,2 kWp je 1 kWh betragen
Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Postfach 200256, 06003 Halle (Saale)
DOWNLOAD:
Merkblatt Speicherförderprogramm
Richtlinie Speicherförderprogramm
Weitere Informationen:
https://mule.sachsen-anhalt.de/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/richtlinie-speicherfoerderung/
Wo wird gefördert?
Berlin
Wer ist antragsberechtigt?
Privatpersonen, Unternehmen, juristische Personen (z.B. Vereine)
Was wird gefördert?
Installation eines Stromspeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden PV-Anlage
Förderhöhe:
Die Förderung beträgt 300 € je Kilowattstunde nutzbarer Kapazität des Stromspeichersystems, Maximal werden 15.000 € pro Stromspeichersystem gewährt
Verfügt der Speicher bzw. das Energiemanagementsystem über eine prognosebasierte Betriebsstrategie, kommt ein Bonus von 300 € hinzu.
Art der Förderung:
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Fristende für Förderanträge:
Das Förderprogramm startet mit der elektronischen Antragstellung am 1. Januar 2020. Seit Oktober 2019 können Interessierte einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen.
Insgesamt stehen für das Programm bis Ende 2021 3 Mio. Euro zur Verfügung.
Bedingungen:
Verhältnis von Leistung der Photovoltaik-Anlage zur nutzbaren Speicherkapazität muss mindestens 1,2 kWp zu 1,0 kWh betragen;Zeitwertersatzgarantie von 10 Jahren auf die Batterie;Einspeisebegrenzung von 50 % am Netzeinspeisepunkt
Grundsätzlich dürfen Vorhaben (Installation PV-Anlage und Speichers) erst beginnen, wenn Zuwendungsbescheid erhalten
DOWNLOAD:
Richtlinie Speicherförderung Berlin
Weitere Informationen:
https://www.berlin.de/sen/energie/energie/erneuerbare-energien/foerderprogramm-stromspeicher/
Wo wird gefördert?
Brandenburg
Wer ist antragsberechtigt?
natürliche Personen mit selbst genutztem Wohneigentum
Was wird gefördert?
Investitionen in Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeichersysteme), Fördergegenstand ist die Beschaffung und die Installation eines Stromspeichers (auch Hybridspeicher) ab einer Nutzkapazität von 2,0 kWh sowie des zugehörigen (Hybrid-) Wechselrichters, Falle eines Hybridspeichers sind die Ausgaben je Komponente (Speicher und Wechselrichter) im Antrag separat anzugeben
Förderhöhe:
Das MWE bezuschusst mit dem Kleinspeicher-Programm Maßnahmen mit einem Betrag in Höhe von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Nettoausgaben, maximal jedoch mit 3.000 Euro; die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Eigenverbrauchsanteil (= Anteil des selbstgenutzten Stroms bezogen auf den Jahresertrag der Photovoltaik-Anlage):
min. 50 % Eigenverbrauch = 30 % anteilige Förderung an den zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3.000 € je Antragmin. 40 % Eigenverbrauch = 20 % anteilige Förderung an den zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.000 € je Antragmin. 30 % Eigenverbrauch = 10 % anteilige Förderung an den zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 1.000 € je Antrag
Art der Förderung:
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Fristende für Förderanträge:
31.12.2022
Erste Antragsrunde beendet. Die erste Runde zur Antragstellung im Kleinspeicher-Programm ist mit 500 Anträgen erfolgreich beendet worden. Derzeit werden die Förderanträge geprüft und entschieden.
Bedingungen:
Kunden können mindestens 50 % ihres jährlichen Strombedarfs über Ihre eigene Photovoltaikanlage (PV-Anlage) abdecken (sog. Autarkiegrad). Kunden können mindestens 30 % Ihres eigenerzeugten Stroms selbst verbrauchen.
DOWNLOAD:
Infoblatt Speicherförderung Brandenburg
Weitere Informationen:
https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/kleinspeicher-programm/#meldung-786689
Die Einspeisevergütung wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt und fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Betreibern von Solaranlagen wird demnach eine Vergütung gezahlt, wenn diese den Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen.
Die Vergütungen werden durch den Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt und gelten dann für 20 Jahre plus Restmonate des Inbetriebnahmejahres. Der Vergütungssatz gilt für Anlagen mit bis zu 10 kWp Leistung.
* Pflichtfeld
Sie nutzen mit dem Internet Explorer einen veralteten Browser, der moderne Internetstandards nicht mehr vollumfänglich unterstützt.
Für eine fehlerfreie Ansicht dieser Website nutzen Sie bitte einen der aktuellen Browser z.B. von Chrome, Firefox oder Edge.