Förderung für Solaranlagen und Stromspeicher

Profitieren Sie von Förderprogrammen und sparen Sie Kosten bei Ihrer Solaranlage. Welche Fördermöglichkeiten für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher in den Bundesländern möglich sind, stellen wir im Überblick vor.

KFW Programm – Solarstrom für Elektroautos (442)

Förderprogramm "Solarstrom für Elektroautos" wird nicht fortgesetzt

Der Zuschuss wurde aus Mitteln des Bundes­ministeriums für Digitales und Ver­kehr (BMDV) gewährt. Aufgrund von Haushalts­konsolidierung und Schwer­punkt­setzung im Bundes­haushalt 2024 können nicht alle Förder­programme des BMDV im geplanten Umfang fort­geführt werden. Daher ist das Förder­programm „Solarstrom für Elektroautos“ beendet. 

Sie haben Ihren Antrag schon gestellt? Wenn Sie alle Förder­voraussetzungen erfüllen und eine Zusage erhalten haben, ist Ihr Zu­schuss für Sie reserviert.

Wo wird gefördert? 
keine Eingrenzung

Wer ist antragsberechtigt? 
Privatpersonen, die ein Wohngebäude besitzen und bewohnen und ein Elektroauto besitzen (oder zum Zeit­punkt des Antrags bestellt haben).

Was wird gefördert?

Der Kauf und die Installation einer Lade­station für Elektro­autos in Kombi­nation mit einer Photo­voltaik­anlage und einem Solar­strom­speicher.

Ziel der Förderung ist es, dass Elektro­autos mit selbst­erzeugtem klima­freund­lichen Solar­strom aufgeladen werden können.

 

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  • eine neue Lade­station (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Lade­leistung (unsere Wallboxen sind förderfähig)
  • eine neue Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak (kWp) Spitzenleistung
  • ein neuer Solar­strom­speichers mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) Speicherkapazität
  • der Einbau und Anschluss der Gesamt­anlage, inklusive aller Installations­arbeiten
  • ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamt­anlage

 

Förderhöhe:

Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teil­beträgen zusammen:

  • für die Ladestation: 600 Euro pauschal (oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal)
  • für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
  • für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro

Maximale Zuschusshöhe: 10.200 Euro

Der Zuschuss wird von der KFW direkt auf das Kundenkonto ausgezahlt. Unterschreiten die Gesamtkosten des Vor­habens den Zuschuss­betrag, bekommt der Kunde keine Förderung.

Art der Förderung:
nicht rückzahlbarer Zuschuss

 

Fristende für Förderanträge:
bisher nicht bekannt

KfW Programm Erneuerbare Energien Standard (270)

Wo wird gefördert? 
keine Eingrenzung

 

Wer ist antragsberechtigt? 
natürliche Personen; private und öffentliche Unternehmen; Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen, Zweckverbände; freiberuflich Tätige

 

Was wird gefördert?
Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, die die Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien erfüllen, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen: Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen, Batteriespeicher

 

Förderhöhe:
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziert werden. 
Den individuellen Zinssatz ermittelt die Bank abhängig vom Standorts, wirtschaftlichen Verhältnissen und der Qualität der Sicherheiten.

 

Art der Förderung:
Finanzierung

 

Fristende für Förderanträge:
nicht bekannt

 

Bedingungen:
KfW gewährt die Kredite ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen). Antragsteller stellt den Förderantrag bei einem Kreditinstitut seiner Wahl vor Beginn der Vorhabens.
Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller müssen einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen und/oder verkaufen.

Speicherförderung Berlin „SolarPLUS“

Hinweis: Seit dem 31.08.2022 können keine Zuschüsse mehr im Rahmen des Förderprogrammes „Energiespeicher plus“ beantragt werden. Das neue Förderprogramm heißt „SolarPLUS“

Wo wird gefördert? 
Berlin

 

Wer ist antragsberechtigt? 
Immobilieneigentümer, Mieter, Wohnungseigentümergemeinschaften

 

Was wird gefördert?
Anschaffung und Inbetriebnahme von Solarenergiespeichern für Ein- und Zweifamilienhäusern, sowie Mehrfamilienhäuser und Gewerbe.
Gefördert werden auch Dachgutachten, Machbarkeitsstudien, Zähler- und Messkonzepte und die steuerliche Erstberatung in Verbindung mit einer neuen PV-Anlage. 

 

Förderhöhe:
Der Kauf von Stromspeichern für Ein- und Zweifamilienhäuser werden mit maximal 15.000 Euro gefördert (300€ je kWh), für Mehrfamilienhäuser und Gewerbe werden anteilig maximal 30.000 Euro gefördert.
Eine Förderung ist auch bei Pacht-, Miet- oder Leasingmodellen möglich.

 

Art der Förderung:
nicht rückzahlbarer Zuschuss

 

Fristende für Förderanträge:
nicht bekannt

 

Bedingungen:
Das Speichersystem muss netzdienlich sein.
Die Nutzungsdauer und Zweckbindungsfrist müssen mindestens drei Jahre betragen.

 

Einspeisevergütung für Solaranlagen

Die Einspeisevergütung wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt und fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Betreibern von Solaranlagen wird demnach eine Vergütung gezahlt, wenn diese den Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen.
Die Vergütungen werden durch den Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt und gelten dann für 20 Jahre plus die Restmonate des Inbetriebnahmejahres.

EEG Reform zum 29.07.2022: Anlagen­betreiber erhalten jetzt mehr Geld für den erzeugten Strom, den sie ins öffent­liche Netz einspeisen (für Neuanlagen ab Inbetriebnahme 30.07.2022). Das betrifft sowohl Volleinspeiseanlagen als auch Anlagen mit Eigenversorgung.
Neu ist, mit dem Flexi-Modell können sich Anlageneigentümer vor jedem Kalenderjahr (jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres) neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil selbst nutzen wollen.

Inbetriebnahme 01.01.2023 bis 31.01.2024

Art der Einspeisung bis 10 kWp 10 bis 40 kWp
Teileinspeisung 8,2 ct/kWh

7,1 ct/kWh

Volleinspeisung 13,0 ct/kWh 10,9 ct/kWh

Inbetriebnahme 01.02.2024 bis 31.07.2024

Art der Einspeisung bis 10 kWp 10 bis 40 kWp
Teileinspeisung 8,1 ct/kWh

7,0 ct/kWh

Volleinspeisung 12,9 ct/kWh 10,8 ct/kWh

Inbetriebnahme ab 01.08.2024

Art der Einspeisung bis 10 kWp 10 bis 40 kWp
Teileinspeisung 8,0 ct/kWh

6,9 ct/kWh

Volleinspeisung 12,8 ct/kWh 10,7 ct/kWh

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