Förderung für Solaranlagen und Stromspeicher
Profitieren Sie von Förderprogrammen und sparen Sie Kosten bei Ihrer Solaranlage. Welche Fördermöglichkeiten für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher in den Bundesländern möglich sind, stellen wir im Überblick vor.
KfW Programm Erneuerbare Energien Standard (270)
Wo wird gefördert?
keine Eingrenzung
Wer ist antragsberechtigt?
natürliche Personen; private und öffentliche Unternehmen; Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen, Zweckverbände; freiberuflich Tätige
Was wird gefördert?
Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, die die Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien erfüllen, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen: Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen, Batteriespeicher
Förderhöhe:
Den individuellen Zinssatz ermittelt die Bank abhängig vom Standorts, wirtschaftlichen Verhältnissen und der Qualität der Sicherheiten.
Art der Förderung:
Finanzierung
Fristende für Förderanträge:
nicht bekannt
Bedingungen:
KfW gewährt die Kredite ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen). Antragsteller stellt den Förderantrag bei einem Kreditinstitut seiner Wahl vor Beginn der Vorhabens.
Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller müssen einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen und/oder verkaufen.
Speicherförderung Berlin „SolarPLUS“
Wo wird gefördert?
Berlin
Wer ist
antragsberechtigt?
Vermieter, Investoren, Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser (SolarPLUS S), Gewerbe, Industrie, Mehrfamilienhäuser, Wohlfahrtspflege und sonstige Nichtwohngebäude (SolarPLUS L)
Was wird gefördert?
SolarPLUS S: Pauschale Fördersätze für Zählerschränke sowie für Stromspeicher und denkmalgerechte PV-Anlagen, abhängig von der Leistung der PV-Anlage
SolarPlus L: größere Vorhaben im Bereich Photovoltaik und Anlagen auf Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien sowie sonstigen Nichtwohngebäuden
Förderhöhe:
Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro für Gutachten, Studien, Zähler- und Messkonzepte; bis zu 30.000 Euro für Stromspeicher und Sonderanlagen-Boni
Bedingungen:
Die Pflichten nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Netzdienlichkeit müssen eingehalten werden.
Die Mindestnutzungsdauer und Zweckbindungsfrist bei Investitionen beträgt drei Jahre.
Einspeisevergütung für Solaranlagen
Die Einspeisevergütung wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt und fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Betreibern von Solaranlagen wird demnach eine Vergütung gezahlt, wenn diese den Solarstrom in das
öffentliche Netz einspeisen.
Die Vergütungen werden durch den Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt und gelten dann für 20 Jahre plus die Restmonate des Inbetriebnahmejahres.
EEG Reform zum 29.07.2022: Anlagenbetreiber erhalten jetzt mehr Geld für den erzeugten Strom, den sie ins öffentliche Netz einspeisen (für Neuanlagen ab Inbetriebnahme 30.07.2022). Das betrifft sowohl Volleinspeiseanlagen
als auch Anlagen mit Eigenversorgung.
Neu ist, mit dem Flexi-Modell können sich Anlageneigentümer vor jedem Kalenderjahr (jeweils vor dem
1. Dezember des Vorjahres) neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil selbst nutzen wollen.
Inbetriebnahme ab 01.08.2025 bis 31.01.2026
| Art der Einspeisung | bis 10 kWp | 10 bis 40 kWp |
|---|---|---|
| Teileinspeisung | 7,86 ct/kWh |
6,80 ct/kWh |
| Volleinspeisung | 12,47 ct/kWh | 10,45 ct/kWh |
Inbetriebnahme ab 01.02.2025 bis 31.07.2025
| Art der Einspeisung | bis 10 kWp | 10 bis 40 kWp |
|---|---|---|
| Teileinspeisung | 7,94 ct/kWh |
6,88 ct/kWh |
| Volleinspeisung | 12,60 ct/kWh | 10,56 ct/kWh |