Photovoltaik Förderung
Förderung für Solaranlagen und Stromspeicher
Autor: Susanne Rothe | Aktualisiert am: 10.3.2026 | Lesezeit: 5 Minuten
Das Wesentliche in Kürze:
- Es gibt derzeit verschiedene Förderprogramme für PV-Anlagen und Speicher von der KfW und der Investitionsbank Berlin.
- Seit der EEG Reform zum 29.07.2022 erhalten Anlagenbesitzer mit der EEG-Vergütung mehr Geld für den eingespeisten Solarstrom.
Entdecken Sie Ihre Fördermöglichkeiten für Photovoltaik – und machen Sie Ihre Solaranlage noch lohnender
Der Umstieg auf Solarenergie war noch nie so attraktiv wie heute. Mit den richtigen Förderprogrammen sichern Sie sich wertvolle finanzielle Unterstützung für Ihre Photovoltaikanlage, Ihren Stromspeicher oder weitere nachhaltige Energielösungen. Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten: verständlich, aktuell und direkt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.
Starten Sie jetzt – und holen Sie sich genau die Förderung, die Ihr Solarprojekt nach vorn bringt.
PV-Förderung durch Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt und fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Betreibern von Solaranlagen wird demnach eine Vergütung gezahlt, wenn diese den Solarstrom in das
öffentliche Netz einspeisen.
Die Vergütungen werden durch den Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt und gelten dann für 20 Jahre plus die Restmonate des Inbetriebnahmejahres.
EEG Reform zum 29.07.2022: Anlagenbetreiber erhalten jetzt mehr Geld für den erzeugten Strom, den sie ins öffentliche Netz einspeisen (für Neuanlagen ab Inbetriebnahme 30.07.2022). Das betrifft sowohl Volleinspeiseanlagen
als auch Anlagen mit Eigenversorgung.
Neu ist, mit dem Flexi-Modell können sich Anlageneigentümer vor jedem Kalenderjahr (jeweils vor dem
1. Dezember des Vorjahres) neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil selbst nutzen wollen.
Inbetriebnahme ab 01.02.2026 bis 31.07.2026
| Art der Einspeisung | bis 10 kWp | 10 bis 40 kWp |
|---|---|---|
| Teileinspeisung | 7,78 ct/kWh |
6,73 ct/kWh |
| Volleinspeisung | 12,34 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
Inbetriebnahme ab 01.08.2025 bis 31.01.2026
| Art der Einspeisung | bis 10 kWp | 10 bis 40 kWp |
|---|---|---|
| Teileinspeisung | 7,86 ct/kWh |
6,80 ct/kWh |
| Volleinspeisung | 12,47 ct/kWh | 10,45 ct/kWh |
Bund will EEG-Förderung für neue PV-Anlage streichen
Der Bund plant, die EEG-Förderung für neue Photovoltaikanlagen zu kürzen. Nach Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums soll die Einspeisevergütung für neu installierte Anlagen mit einer Leistung von bis zu 25 kWp entfallen. Künftig sollen Betreiber den überschüssigen Solarstrom stattdessen über die Strombörse vermarkten. Das geht aus einem Medienberichten zufolge vorliegenden Entwurf zur EEG-Reform hervor.
KfW Programm Erneuerbare Energien Standard (270)
Wo wird gefördert?
keine Eingrenzung
Wer ist antragsberechtigt?
natürliche Personen; private und öffentliche Unternehmen; Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen, Zweckverbände; freiberuflich Tätige
Was wird gefördert?
Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, die die Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien erfüllen, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen: Photovoltaik-Anlagen auf Dächern, an Fassaden oder auf Freiflächen, Batteriespeicher
Förderhöhe:
Den individuellen Zinssatz ermittelt die Bank abhängig vom Standorts, wirtschaftlichen Verhältnissen und der Qualität der Sicherheiten.
Art der Förderung:
Finanzierung
Fristende für Förderanträge:
nicht bekannt
Bedingungen:
KfW gewährt die Kredite ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen). Antragsteller stellt den Förderantrag bei einem Kreditinstitut seiner Wahl vor Beginn der Vorhabens.
Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller müssen einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen und/oder verkaufen.
Downloads:
SAB Sachsenkredit Energie und Speicher
Wo wird gefördert?
Freistaat Sachsen
Wer ist antragsberechtigt?
- natürliche Personen
- Unternehmen (privat und öffentlich)
- Kommunen und kommunale Zweckverbände
- Vereine und Genossenschaften
- rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts
- freiberuflich Tätige
- Wohnungseigentümergemeinschaften
Was wird gefördert?
- Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen
- auf Dächern, an Fassaden, auf Freiflächen oder offenen Parkplätzen
- mit einer Leistung von mehr als 30 kWp bis maximal 1 MWp
- Batteriespeicher (Stromspeicher), die mit einer förderfähigen PV-Anlage gekoppelt sind
- Wärme‑ und Kältespeicher
- elektrisch betriebene Geothermie‑Wärmepumpen
- inklusive erforderlicher Planungs‑, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen
Förderhöhe:
- Investitionsdarlehen von 35.000 € bis 5.000.000 €
- zusätzlicher Tilgungszuschuss:
- bis zu 10 % der förderfähigen Ausgaben
- bis zu 20 % bei Stromspeichern (betragsmäßig begrenzt)
- Der individuelle Zinssatz richtet sich nach
- Standort
- wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers
- Qualität der Sicherheiten
Art der Förderung:
Finanzierung
Fristende für Förderanträge:
Keine feste Antragsfrist bekannt (laufendes Programm, solange Haushaltsmittel verfügbar sind)
Bedingungen:
- Antragstellung vor Beginn des Vorhabens
- Kreditvergabe erfolgt über Banken und Sparkassen
- Gefördert werden nur Vorhaben im Freistaat Sachsen
- Bestimmte Vorhaben sind ausgeschlossen (z. B. PV‑Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen)
- Bei natürlichen Personen und gemeinnützigen Antragstellern ist in der Regel eine Stromeinspeisung und/oder ein Stromverkauf vorgesehen
Mehr Informationen:
Speicherförderung Berlin „SolarPLUS“
Wo wird gefördert?
Berlin
Wer ist
antragsberechtigt?
Vermieter, Investoren, Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser (SolarPLUS S), Gewerbe, Industrie, Mehrfamilienhäuser, Wohlfahrtspflege und sonstige Nichtwohngebäude (SolarPLUS L)
Was wird gefördert?
SolarPLUS S: Pauschale Fördersätze für Zählerschränke sowie für Stromspeicher und denkmalgerechte PV-Anlagen, abhängig von der Leistung der PV-Anlage
SolarPlus L: größere Vorhaben im Bereich Photovoltaik und Anlagen auf Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien sowie sonstigen Nichtwohngebäuden
Förderhöhe:
Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro für Gutachten, Studien, Zähler- und Messkonzepte; bis zu 30.000 Euro für Stromspeicher und Sonderanlagen-Boni
Bedingungen:
Die Pflichten nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Netzdienlichkeit müssen eingehalten werden.
Die Mindestnutzungsdauer und Zweckbindungsfrist bei Investitionen beträgt drei Jahre.